Fischerei- und Hegegenossenschaft Steinachtal e.V. Coburg

FHG Steinachtal e.V.

Angelordnung für Jahreserlaubnisscheine

 für die Vereinsgewässer der

 Fischerei- und Hegegenossenschaft

 Steinachtal e.V. Coburg

  

Die Mindestmaße und Schonzeiten für unsere Gewässer sind:

  

Fischart

Mindestmaß

Schonzeit

Fangbeschränkung pro Tag

Aal

50 cm

 

keine

Hecht

55 cm

15.02.-15.05.

zwei Raubfische

Zander

50 cm

15.02.-15.05.

Hecht oder Zander

Schleie

30 cm

 

fünf Schleien

Karpfen

35 cm

 

drei Karpfen

  

1.) Auf die unbedingte Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestmaße und Schonzeiten wird hingewiesen. Alle untermaßigen Fische sind sofort und ausnahmslos zurückzusetzen. Alle anderen Fischarten unterliegen der Verordnung zur Ausführung des Fischereigesetzes für Bayern (AVFIG). Weißfische und Welse dürfen nicht zurückgesetzt werden, sie müssen vom Angler verwertet werden.

2.) Die Angelsaison erstreckt sich ab Erwerb des Jahreserlaubnisscheines (erste Ausgabe) nach der Jahreshauptversammlung bis zum 31.Dezember. Das Nachtangelverbot ist für Jahreserlaubnisscheininhaber aufgehoben. Der Angelplatz muss ausreichend beleuchtet sein, damit eine Überprüfung durch die Kontrollpersonen möglich ist.
Während Vereinsveranstaltungen und Arbeitseinsätzen ist das jeweilige Gewässer gesperrt.

 3.) Angelberechtigt an unseren Vereinsgewässern ist, wer einen gültigen staatlichen Fischereischein und einen Jahreserlaubnisschein bzw. einen Tageserlaubnisschein für das jeweilige Gewässer besitzt. Das Mitfischen einer weiteren Person mit einer der beiden Handangeln ist untersagt, außer Jugendliche unter 10 Jahren (Schnupperangeln).

 4.) Jugendliche, soweit sie einen gültigen Jugendfischereischein und einen Jugend- oder Tageserlaubnisschein für Jugendliche besitzen, sind ebenfalls angelberechtigt, dürfen aber nur mit einer Rute fischen. Bei der Ausübung des Fischfangs durch Jugendliche muss stets ein Erwachsener mit staatlichem Fischereischein zwecks Aufsicht dabei sein.
 a.) Jugendliche, die die Fischerprüfung bestanden haben und einen gültigen Fischereischein besitzen, sowie einen Jahres- oder Tageserlaubnisschein für Jugendliche vorweisen, können ab dem 14. Lebensjahr ohne Aufsicht fischen.
 b.) Besitzen diese Jugendlichen einen Jahres- oder Tageserlaubnisschein für Erwachsene, so können sie mit 2 Ruten fischen.  
 c.) Jugendliche mit Fischerprüfung, gültigem Fischereischein und einem Jahreserlaubnisschein für Erwachsene sind somit Erwachsenen gleichzusetzen. 
 d.) Jugendliche, die einen gültigen Jugendfischereischein besitzen, können bei vereinsinternen Angelveranstaltungen mit 2 Ruten fischen. 

5.) Es darf ganzjährig mit 2 Ruten vom Ufer auf Fried- oder Raubfisch gefischt werden, jedoch ist folgendes zu beachten.
 a.) Beim Friedfischangeln dürfen keine Mehrfachhaken verwendet werden.
 b.) In der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. Mai ist das Angeln auf Hecht und Zander verboten. In diesem Zeitraum ist die Verwendung von Köderfischen, Fischfetzen o. ä. sowie Blinkern jeglicher Art verboten. Während dieser Zeit gefangene Hechte und Zander sind in jedem Falle unverzüglich zurückzusetzen.
 c.) Die Verwendung von lebenden Köderfischen ist verboten. Nach dem Auftreten des Koi – Herpes Virus in Bayrischen Gewässern dürfen Köderfische nur aus dem beangelnden Gewässer entnommen und verwendet werden.
 d.) Beim Blinkern und Fliegenfischen darf mit keiner weiteren Angel geangelt werden.
 e.) Sämtliche mit der Senke entnommene Fische, die nicht als Köderfische verwendet werden können, sind unverzüglich zurückzusetzen, ausgenommen Weißfische.
 f.) Das Anfüttern in großen Mengen ist generell verboten. Das Anlocken ist nur in kleinen Mengen gestattet. Keinesfalls dürfen Futterstoffe in das Gewässer eingebracht werden, die Fische oder Gewässer schädigen können. Hunde- und Katzenfutter ist verboten.

 6.) Bleiben sie bei der Anfahrt auf den Wegen und stellen sie ihr Fahrzeug auf den ausgewiesenen Parkplätzen ab. Für Schäden, die durch sie und ihr Fahrzeug entstehen, haften sie selbst.
 a.) Die Angelplätze, sowie das umliegende Gelände und die Gewässer, sind sauber zu verlassen. Bitte bleiben sie auf dem Weg zur Angelstelle oder bei Platzwechsel auf den vorhandenen Pfaden, um Flurschäden zu vermeiden.
 b.) Hunde sind stets unter Aufsicht zu halten. Der Besitzer haftet für seine Tiere.
 c.) Das Ufer ist kein Tummelplatz. Zelten, laute Musik und Ballspiele am Gewässer sind untersagt.
 d.) Das Aufstellen eines Wetterschutzes im Rahmen des Uferbegehungs-rechtes (5m) ist erlaubt.
 e.) Im PKW kann nur auf den Parkplätzen übernachtet werden.
 f.) Andere Übernachtungsmöglichkeiten in Form von Wohnwagen, Campingmobilen oder Zelten etc. können in Absprache mit der Vorstandschaft gegen ein Entgelt, soweit der Platz vorhanden ist, auf dem Gelände des Campingplatzes genutzt werden.
 g.) Das Grillen ist nur auf mitgebrachten geschlossenen Grills erlaubt. Die Grillrückstände sind grundsätzlich mitzunehmen und dürfen auf keinem Fall am und im Gewässer entsorgt werden. Offene Lagerfeuer sind untersagt.
 h.) Das Einbringen von Fischresten und –abfällen in die Gewässer ist aus fischgesundheitlichen Gründen untersagt. (Das gilt nicht für den Köderfisch).

 7.) Waidgerechtes Verhalten ist oberstes Gebot. Die notwendigen Werkzeuge wie Kescher, Rachensperre usw. sowie Angelpapiere sind immer mitzuführen.

 8. Ausgelegte Ruten dürfen nicht unbewacht liegen bleiben.
 a.) Entfernt sich der Angler über einen längeren Zeitraum, möchte aber seinen Platz behalten, so hat er die Ruten einzuziehen.
 b.) Niemand hat das Recht einen Angelplatz für sich zu behaupten.

 9. Die Fischereiausübenden haben den Anordnungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten. Grundsätzlich sind alle Mitglieder der Vorstandschaft zur Kontrolle am Wasser ermächtigt.
 a.) Die Fischereiaufseher sind gemäß den Bestimmungen des AVFIG befugt, den Fang, die Angeltasche oder sonstig mitgeführte Behälter und auch ggf. das Fahrzeug welches der Angler benutzt hat, zu kontrollieren.(Kofferraumeinsicht u. ä.)
 b.) Die Kontrollpersonen sind angehalten, bei Verstößen gegen die Ordnung oder gegen gesetzliche Bestimmungen, sowie auch bei nicht waidgerechtem Verhalten am Wasser, den jeweiligen Erlaubnisschein vorläufig einzuziehen.
 c.) Wird der Erlaubnisschein wegen eines festgestellten Verstoßes einbehalten, steht dem Erlaubnisscheininhaber keine Entschädigung für die Dauer des Einzuges zu.
 d.) Alle Vereinsmitglieder sind grundsätzlich angehalten, Verstöße gegen die Angelordnung unter Preisgabe von Namen und Kfz-Kennzeichen der Verursacher dem Vorstand mitzuteilen.

 10.) Das Befahren der Gewässer mit Wasserfahrzeugen (auch Modellbooten) ist nicht gestattet.

 11. Jeder Angler, der gegen diese Angelordnung verstößt, muss mit Maßnahmen rechnen, wie sie im §8 der Satzung niedergeschrieben sind.

  

Coburg den 06. Januar 1989

 ergänzt:       06. Januar 1994

 ergänzt:       14. Januar 2006

 erneuert:      13. Januar 2007

 erneuert:      09. Januar 2010

 erneuert:      01. Januar 2014                                  Der Vorstand

 

 

 

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